Behördliche Notfallpläne und Abrechnung von Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen
Nach Artikel 18 der VO (EG) 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung hat die zuständige Behörde Notfallpläne für den Fall einer notwendigen Bestandsräumung zu erstellen.
In diesen Notfallplänen sollen insbesondere die einzusetzenden Betäubungs- und Tötungsverfahren festgelegt und Standard-Arbeitsanweisungen für die Verfahren beschrieben werden.
Die einzusetzenden Verfahren müssen mit den Vorgaben der genannten Verordnung übereinstimmen.
Durchgeführte Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung müssen innerhalb festgelegter Fristen von der zuständigen Veterinärbehörde abgerechnet werden, um nicht gegen formale Vorschriften über die Kofinanzierung durch die Europäische Union zu verstoßen.
Unsere Komplettlösungskonzepte und die in der Tierseuchenbekämpfung erworbenen Erfahrungen erlauben vorausschauende Kalkulationen, die eine schnelle und zuverlässige Abrechnung ermöglichen.